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Rechtliches
Pfandbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pfandkredite. Diese Bedingungen sind Bestandteil jedes Pfandvertrags und auf der Rückseite des Pfandscheins abgedruckt.
Stand: Oktober 2026.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Darlehen, die die WEI Handels GmbH (nachfolgend „Pfandleiher") gegen Verpfändung beweglicher Sachen gewährt.
(2) Ergänzend gelten die Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 34 GewO), der Pfandleiherverordnung (PfandlV) sowie die §§ 1204 ff. BGB. Bei Widersprüchen gehen die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vor.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Pfandvertrag kommt mit Übergabe des Pfandes, Auszahlung des Darlehens und Aushändigung des Pfandscheins zustande. Ein Vertragsschluss im Fernabsatz findet nicht statt.
(2) Der Verpfänder muss volljährig sein und sich durch ein gültiges amtliches Ausweisdokument identifizieren.
(3) Der Verpfänder versichert, Eigentümer des Pfandes oder zu dessen Verpfändung berechtigt zu sein und dass das Pfand frei von Rechten Dritter ist.
§ 3 Pfandschein
(1) Der Pfandschein enthält insbesondere: Name und Anschrift des Pfandleihers, Pfandnummer, Beschreibung des Pfandes, Darlehensbetrag, Zinssatz und Unkostenvergütung, Tag der Verpfändung und Fälligkeit sowie Hinweise zur Verwertung (§ 6 PfandlV).
(2) Der Pfandleiher ist berechtigt, das Pfand an den Inhaber des Pfandscheins herauszugeben, ohne dessen Berechtigung zu prüfen. Er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet, wenn begründete Zweifel an der Berechtigung bestehen.
(3) Der Verlust des Pfandscheins ist unverzüglich anzuzeigen.
§ 4 Laufzeit und Fälligkeit
Die Laufzeit des Darlehens beträgt drei Monate. Mit Ablauf dieser Frist wird das Darlehen einschließlich Zinsen und Kosten zur Rückzahlung fällig.
§ 5 Zinsen und Unkostenvergütung
(1) Der Pfandleiher berechnet Zinsen in Höhe von 1 % des Darlehensbetrags je angefangenen Monat (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 PfandlV).
(2) Für die Kosten des Geschäftsbetriebs, insbesondere Schätzung, Verwahrung und Versicherung, wird eine Unkostenvergütung berechnet. Für Darlehen bis 300 € richtet sie sich nach der Anlage zu § 10 PfandlV; für Darlehen über 300 € beträgt sie 2 % des Darlehensbetrags je angefangenen Monat.
(3) Darüber hinaus dürfen nur die in § 10 PfandlV genannten Kosten, insbesondere die Kosten der Verwertung, berechnet werden.
§ 6 Verlängerung
Das Darlehen kann vor oder nach Fälligkeit, spätestens jedoch bis zur Verwertung, gegen Zahlung der bis dahin angefallenen Zinsen und Unkostenvergütung um jeweils drei Monate verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht, wenn sich der Wert des Pfandes wesentlich vermindert hat.
§ 7 Auslösung
Der Verpfänder kann das Pfand jederzeit gegen Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen und Unkostenvergütung auslösen. Bei vorzeitiger Auslösung werden Zinsen und Unkostenvergütung nur für die angefangenen Monate berechnet.
§ 8 Verwahrung und Versicherung
Der Pfandleiher verwahrt das Pfand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und versichert es mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl und Beraubung (§ 8 PfandlV).
§ 9 Verwertung
(1) Wird das Pfand nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit ausgelöst oder verlängert, ist der Pfandleiher berechtigt, es durch öffentliche Versteigerung zu verwerten (§ 9 PfandlV, § 1235 BGB).
(2) Die Versteigerung erfolgt durch einen öffentlich bestellten Versteigerer. Ort und Zeit werden öffentlich bekannt gemacht. Bis zum Zuschlag kann der Verpfänder das Pfand noch auslösen.
(3) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden (§ 1240 BGB).
§ 10 Mehrerlös
Übersteigt der Erlös das Darlehen nebst Zinsen und Kosten, steht der Überschuss dem Verpfänder zu. Er wird gegen Vorlage des Pfandscheins ausgezahlt. Wird der Mehrerlös nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgeholt, führt der Pfandleiher ihn an die zuständige Behörde ab (§ 11 PfandlV).
§ 11 Haftung
(1) Der Verpfänder haftet für das Darlehen ausschließlich mit dem Pfand. Reicht der Verwertungserlös nicht aus, kann der Pfandleiher den Fehlbetrag nicht vom Verpfänder verlangen.
(2) Der Pfandleiher haftet für Verlust oder Beschädigung des Pfandes nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Wertveränderungen aufgrund von Marktschwankungen wird keine Haftung übernommen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.