Wer in Düsseldorf ein Pfand auslösen möchte, sollte zunächst die Angaben auf dem Pfandschein mit den eigenen Vertragsunterlagen abgleichen. So lassen sich Fälligkeit und noch offener Betrag gezielt klären, bevor der Besuch ansteht.
Pfandschein und Vertragsdaten abgleichen
Der Pfandschein muss unter anderem Angaben zum Darlehensbetrag und zu dessen Fälligkeit sowie eine Beschreibung des Pfandes enthalten. Auch die Geschäftsbedingungen gehören auf den Pfandschein. Wurde der Pfandvertrag verlängert oder geändert, muss ein neuer Pfandschein ausgehändigt werden.
Fälligkeit und offenen Betrag prüfen
Die Pfandleiherverordnung schreibt vor, dass für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbart werden darf. Zu den Forderungen im Pfandgeschäft zählen die Rückzahlung des Darlehens sowie Zinsen, Vergütungen und Kosten. Der tatsächlich noch offene Betrag richtet sich nach dem konkreten Vertrag und sollte vorab beim Pfandhaus erfragt werden.
Nachweis und Zahlungsweg vorab klären
Die gesetzlichen Vorschriften beschreiben den Pfandschein und die Vertragsangaben, legen aber keinen einheitlichen Nachweis- oder Zahlungsweg für jede Auslösung fest. Fragen Sie daher vor dem Besuch, welche Unterlagen gegebenenfalls erforderlich sind und welche Zahlungsarten akzeptiert werden. Bei einem verlorenen Pfandschein oder wenn eine andere Person das Pfand abholen soll, sollte das Vorgehen ebenfalls vorab geklärt werden.
Häufige Fragen
Kurz erklärt.
Welche Angaben auf dem Pfandschein sollte ich prüfen?
Wichtig sind insbesondere Darlehensbetrag, Fälligkeit, Beschreibung des Pfandes und die Geschäftsbedingungen. Bei einer Vertragsänderung oder Verlängerung ist ein neuer Pfandschein vorgesehen.
Welche Zahlung fällt beim Auslösen an?
Im Pfandgeschäft geht es um die Rückzahlung des Darlehens sowie um Zinsen, Vergütungen und Kosten. Den für den konkreten Vertrag noch offenen Gesamtbetrag sollten Sie direkt beim Pfandhaus erfragen.
Muss ich bar zahlen oder reicht ein bestimmter Nachweis?
Die genannten Vorschriften geben dafür keine einheitliche Zahlungsart und keinen universellen Nachweis vor. Erkundigen Sie sich vorab beim Pfandhaus, was für die konkrete Auslösung benötigt wird.
Quellen & Hinweise
Weiterführende Informationen
- Pfandleiherverordnung (PfandlV), insbesondere §§ 3, 5, 6 und 10 – Belegt die Pflichtangaben in den Aufzeichnungen und im Pfandschein, die Mindestfrist für die Fälligkeit sowie die Forderungen aus Darlehensrückzahlung, Zinsen, Vergütungen und Kosten.
- Gewerbeordnung, § 34 Pfandleihgewerbe – Gesetzliche Grundlage für das erlaubnispflichtige Pfandleihgewerbe und die Pfandleiherverordnung.
- IHK Chemnitz: Merkblatt Pfandleihgewerbe § 34 GewO; Pfandleiherverordnung – Fachinstitutionelle Zusammenfassung zu Pfandschein, Fälligkeit, Vertragsbedingungen und den gesetzlichen Kostenpositionen beim Pfandgeschäft.


