Entscheidend ist vor allem, ob Sie den Gegenstand behalten möchten und ob eine spätere Auslösung für Sie realistisch ist. Dieser Überblick erklärt die Unterschiede und nennt Punkte, die Sie vor einer Vereinbarung prüfen können.
Der wichtigste Unterschied: behalten oder abgeben
Beim Pfandkredit erhalten Sie ein Darlehen und hinterlegen den Gegenstand als Pfand. Nach Rückzahlung von Darlehen sowie den vereinbarten Zinsen und Vergütungen können Sie ihn auslösen. Bei einem Verkauf wird dagegen ein Kaufpreis vereinbart und das Eigentum an der Sache dauerhaft übertragen. Überlegen Sie daher zuerst, ob Ihnen der mögliche Rückerhalt wichtig ist.
Fristen und Kosten beim Pfandkredit
Die Pfandleiherverordnung schreibt vor, dass die Fälligkeit nicht kürzer als drei Monate vereinbart werden darf. Zinsen und Vergütungen kommen zur Darlehenssumme hinzu. Die konkreten Konditionen und Fristen sollten im Pfandschein beziehungsweise Vertrag geprüft werden. Eine Verwertung darf grundsätzlich erst nach Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen.
Was Sie vor der Entscheidung vergleichen können
Prüfen Sie beim Pfandkredit den Rückzahlungsbetrag, das Fälligkeitsdatum und die Angaben zum Pfand im Pfandschein. Beim Verkauf ist der vereinbarte Kaufpreis maßgeblich. Ein Pfandkredit ist deshalb nicht einfach ein Verkauf mit späterer Rückgabe: Die Auslösung setzt die Rückzahlung nach den vereinbarten Bedingungen voraus.
Häufige Fragen
Kurz erklärt.
Was passiert, wenn ich das Pfand nicht auslöse?
Wird das Darlehen nicht zurückgezahlt, kann das Pfand nach den gesetzlichen Voraussetzungen verwertet werden. Maßgeblich sind auch die konkreten Vertragsunterlagen.
Wann darf ein Pfand verwertet werden?
Grundsätzlich frühestens einen Monat nach Fälligkeit des gesamten Darlehens. Eine frühere Verwertung ist nach Eintritt der Fälligkeit mit Zustimmung möglich.
Entspricht ein Pfandkredit dem Wert des Gegenstands?
Nicht zwingend. Die konkrete Einschätzung hängt vom Gegenstand und dem Bewertungsmaßstab ab. Die Darlehenshöhe ist nicht automatisch mit einem möglichen Marktwert gleichzusetzen.
Quellen & Hinweise
Weiterführende Informationen
- Pfandleiherverordnung (PfandlV), §§ 5, 6, 9 und 10 – Regelt Fälligkeit, Pfandschein, Verwertung sowie Zinsen und Vergütungen.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 433 Kaufvertrag – Beschreibt Übergabe, Eigentumsverschaffung und Zahlung des Kaufpreises.
- Verbraucherzentrale Hamburg: Pfandkredite – Erläutert Ablauf und Grenzen eines Pfandkredits aus Verbrauchersicht.


