„Ohne Schufa“ klingt nach einer besonderen Kreditform, ist bei einem Pfandkredit aber vor allem eine verkürzte Beschreibung. Entscheidend ist, dass ein Gegenstand als Sicherheit dient und welche Bedingungen im Pfandvertrag stehen.
Was „ohne Schufa“ bei einem Pfandkredit bedeutet
„Pfandkredit ohne Schufa“ ist keine eigene Vertragskategorie in den maßgeblichen Vorschriften. Gemeint ist üblicherweise ein Darlehen, für das ein beweglicher Gegenstand als Pfand übergeben wird und dessen Wert im Mittelpunkt der Besicherung steht. Die Bezeichnung allein garantiert jedoch nicht, dass jeder Betrieb in jedem Fall auf Auskunftei-Abfragen verzichtet.
Der Unterschied zum klassischen Verbraucherkredit
Bei einem Pfanddarlehen darf der gewerbliche Pfandleiher vereinbarungsgemäß Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen. Für Verbraucherdarlehensverträge gilt grundsätzlich eine Kreditwürdigkeitsprüfung. Das Bürgerliche Gesetzbuch nimmt Darlehen mit auf die übergebene Pfandsache beschränkter Haftung aus der Kategorie der Allgemein-Verbraucherdarlehen aus.
Pfand, Frist und mögliche Verwertung
Der Pfandschein muss unter anderem Darlehensbetrag, Fälligkeit und Angaben zum Pfand enthalten. Wird das Pfand nicht ausgelöst, darf eine Verwertung grundsätzlich erst nach Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. Welche Zahlungen und Fristen im Einzelfall gelten, ergibt sich aus Vertrag und den anwendbaren Vorschriften.
Häufige Fragen
Kurz erklärt.
Wird bei einem Pfandkredit immer keine Schufa-Abfrage gemacht?
Das lässt sich aus der Bezeichnung nicht sicher ableiten. Welche Unterlagen ein konkreter Betrieb verlangt, sollte direkt dort geklärt werden.
Muss ich wie bei einem Ratenkredit meine Kreditwürdigkeit nachweisen?
Die Vertragsformen sind rechtlich nicht gleichzusetzen. Welche Angaben ein konkreter Pfandleiher verlangt, ergibt sich aus dessen Verfahren und dem Vertrag.
Was passiert, wenn ich das Pfand nicht auslöse?
Das Pfand kann nach Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen verwertet werden. Bei der Pfandleihe ist die Befriedigung des Pfandleihers auf das Pfand beschränkt.
Quellen & Hinweise
Weiterführende Informationen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 491 – Nimmt Verträge mit auf die Pfandsache beschränkter Haftung aus der Kategorie der Allgemein-Verbraucherdarlehen aus.
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 505a – Regelt die Kreditwürdigkeitsprüfung vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags.
- Pfandleiherverordnung (PfandlV), §§ 5, 6 und 9 – Regelt Pfandschein sowie Voraussetzungen und Fristen der Verwertung.
- Verbraucherzentrale Hamburg: Pfandkredite – Beschreibt die typische Pfandleihe aus Verbrauchersicht.


