Wird ein Pfandkredit nicht zurückgezahlt, kann das Pfand nach den gesetzlichen Voraussetzungen verwertet werden. Für gewerbliche Pfandleiher regeln das Bürgerliche Gesetzbuch und die Pfandleiherverordnung sowohl das Verfahren als auch den Umgang mit einem möglichen Überschuss.
Wann kommt es zur Versteigerung?
Grundsätzlich ist ein Pfand öffentlich zu versteigern; für Sachen mit Börsen- oder Marktpreis sieht das Bürgerliche Gesetzbuch eine Ausnahme vor. Ein gewerblicher Pfandleiher darf sich grundsätzlich erst einen Monat nach Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen. Die Versteigerung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
Was bedeutet ein Mehrerlös?
Ein Mehrerlös ist der Teil des Versteigerungserlöses, der nach der Befriedigung des Pfandleihers übrig bleibt. Berücksichtigt werden dabei die Forderung sowie die nach der Pfandleiherverordnung zulässigen Zinsen, Vergütungen und notwendigen Verwertungskosten. Soweit die Forderung befriedigt ist, tritt der übrige Erlös an die Stelle des Pfandes.
Was geschieht mit dem Überschuss?
Die Pfandleiherverordnung verlangt eine Vereinbarung zum Umgang mit einem nicht ausgezahlten Überschuss. Danach kann ein solcher Betrag nach der dort genannten Frist an die zuständige Behörde abgeführt werden. Ein etwaiger Mehrerlös ist deshalb nicht mit einem dauerhaft beim Pfandleiher verbleibenden Verkaufserlös gleichzusetzen.
Häufige Fragen
Kurz erklärt.
Ist jedes nicht ausgelöste Pfand öffentlich zu versteigern?
Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt die öffentliche Versteigerung als Grundregel. Für Pfänder mit Börsen- oder Marktpreis besteht eine gesetzliche Ausnahme.
Wie lange nach Fälligkeit kann die Verwertung beginnen?
Bei gewerblichen Pfandleihern grundsätzlich frühestens einen Monat nach Fälligkeit des gesamten Darlehens. Eine frühere Verwertung ist nach Eintritt der Fälligkeit mit Zustimmung möglich.
Wird ein Mehrerlös automatisch ausgezahlt?
Der Umgang mit einem Überschuss richtet sich nach der gesetzlichen Regelung und den konkreten Vertragsunterlagen. Ein nicht ausgezahlter Überschuss kann nach der vorgesehenen Frist an die zuständige Behörde abgeführt werden.
Quellen & Hinweise
Weiterführende Informationen
- Pfandleiherverordnung (PfandlV), §§ 5 und 9 bis 11 – Regelt Verwertung, Bekanntmachung, Erlösbestandteile und den Umgang mit nicht ausgezahlten Überschüssen.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1235 – Nennt die öffentliche Versteigerung als gesetzlichen Grundsatz und die Ausnahme für Börsen- oder Marktpreis.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1247 – Regelt den Erlös aus dem Pfand und den verbleibenden Betrag nach Befriedigung.


