Kann ein Pfand nach Fälligkeit des Darlehens nicht eingelöst werden, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Verwertung in Betracht. Für gewerbliche Pfandleiher regelt die Pfandleiherverordnung unter anderem Fristen und Angaben zur Versteigerungsbekanntmachung; das Bürgerliche Gesetzbuch enthält ergänzende Regeln zur öffentlichen Versteigerung.
Wann und wie wird eine Versteigerung angekündigt?
Der Pfandleiher muss die Versteigerung mindestens eine und höchstens zwei Wochen vor dem Termin in einer Tageszeitung, einer sonstigen Zeitung oder auf seiner Homepage bekannt machen. Die Anzeige nennt Ort und Zeit, eine allgemeine Bezeichnung der Pfänder, den Namen oder die Firma des Pfandleihers sowie Vertragsnummern oder die Nummernspanne und den Zeitraum der Verpfändungen. Das BGB sieht außerdem eine besondere Benachrichtigung des Eigentümers und von Dritten mit Rechten am Pfand vor, sofern diese Benachrichtigung nicht untunlich ist.
So läuft die Pfandversteigerung ab
Eine Pfandverwertung durch Verkauf erfolgt grundsätzlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung; für Pfandleiher bestimmt die Pfandleiherverordnung dafür die Bekanntmachung und zeitliche Vorgaben. Der Versteigerungstermin und der Ort ergeben sich aus der Anzeige, die auch die Pfänder allgemein bezeichnet. Bei Pfändern, die bereits angekündigt, aber nicht versteigert wurden, erlaubt die Verordnung unter den dort genannten Voraussetzungen einen Hinweis auf frühere Anzeigen statt erneuter Angaben zu Nummern und Verpfändungszeitraum.
Welche Regeln gelten für die Verwertung?
Die Pfandleiherverordnung erlaubt die Befriedigung aus dem Pfand frühestens einen Monat nach Fälligkeit des gesamten Darlehens, sofern der Verpfänder nicht nach Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimmt; grundsätzlich muss die Verwertung spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung erfolgen. Für den Betrieb eines Pfandleihgewerbes ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich. Ein nach Verwertung verbleibender Überschuss ist nicht automatisch zusätzlicher Erlös des Pfandleihers: Die Pfandleiherverordnung regelt dessen Auszahlung beziehungsweise spätere Abführung an die zuständige Behörde.
Häufige Fragen
Kurz erklärt.
Wie früh muss die Versteigerung angekündigt werden?
Mindestens eine und höchstens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin. Die Bekanntmachung kann in einer Tageszeitung, einer sonstigen Zeitung oder auf der Homepage des Pfandleihers erfolgen.
Welche Angaben muss die Anzeige enthalten?
Sie muss Ort und Zeit, eine allgemeine Bezeichnung der Pfänder, den Namen oder die Firma des Pfandleihers sowie die einzelnen Vertragsnummern oder die Nummernspanne der Versteigerungsserie und den Verpfändungszeitraum nennen. Für bereits früher angekündigte, aber nicht versteigerte Pfänder kann ein Hinweis auf die frühere Anzeige genügen.
Was geschieht mit einem Überschuss aus der Versteigerung?
Nach den Regeln für gewerbliche Pfandleiher wird ein Überschuss, der dem Verpfänder zusteht, nicht einfach vom Pfandleiher einbehalten. Die Pfandleiherverordnung sieht eine spätere Abführung an die zuständige Behörde vor, wenn der Überschuss nicht an den Verpfänder ausgezahlt wurde und die maßgebliche Frist abgelaufen ist.
Quellen & Hinweise
Weiterführende Informationen
- Pfandleiherverordnung (PfandlV), insbesondere §§ 9 und 11 – Regelt den frühestmöglichen Verwertungszeitpunkt, die grundsätzliche Verwertungsfrist, Vorlauf und Pflichtangaben der Versteigerungsbekanntmachung sowie den Umgang mit Überschüssen.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1235 Öffentliche Versteigerung – Belegt den Grundsatz, dass der Verkauf eines Pfandes grundsätzlich im Wege öffentlicher Versteigerung erfolgt.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1237 Öffentliche Bekanntmachung – Regelt die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung sowie die besondere Benachrichtigung des Eigentümers und dritter Rechteinhaber, sofern sie nicht untunlich ist.
- Gewerbeordnung (GewO), § 34 Pfandleihgewerbe – Belegt die Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes und regelt den gesetzlichen Rahmen für Schutzvorschriften.


